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veröffentlicht im
Bundesgesetzblatt 2001 Teil I Nr. 77, Seite 4161 ff., Auslandskostenverordnung
[1] Vom 20. Dezember 2001 Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBI. I S. 301) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium der Finanzen: § 1 Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Auslandsvertretungen, der Honorarkonsularbeamten und des Auswärtigen Amts sowie die zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1). § 2 (1) Wird die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung
erhoben, so ist dieser nach den Wertermittlungsvorschriften (Anlage 2) zu
ermitteln. § 3 (1) Auslagen von weniger als 5 Euro werden nur erhoben, wenn der damit
verbundene Verwaltungsaufwand gering ist. Eine Pauschalierung ist zulässig. § 4 Ist die Höhe der Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis von der Sprachengruppe abhängig, so gilt hierfür die Einteilung der Sprachenliste (Anlage 4). § 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Auslandskostenverordnung vom Der Bundesminister des Auswärtigen |
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[1] In der Fassung der Berichtigung vom 18.02.2002 (BGBl. 2002 I S. 750) |
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Anlage 1
Gebührenverzeichnis (GebV) |
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| 100 |
Ausfertigung (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz) |
Gebühr
nach Nr. 124 - 126 |
| 110 |
Auskunft (§ 1 Konsulargesetz) schriftlich, nicht einfach |
25 - 300 € |
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Beglaubigung, öffentliche (Vermerk) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) |
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| 121 | Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung
oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften |
20 € |
| 122 | Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten |
1/4
Wertgebühr mindestens 15 €‚ höchstens 250 € |
| 123 | Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt |
Gebühr nach Nr.121 -122 nur einmal |
| 124 |
Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer
Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen |
je angefangene Seite 50 Cents, mindestens 5 € |
| 125 | Abschrift eines
Schriftstücks in einer Fremdsprache mit
nichtlateinischen Schriftzeichen |
je angefangene Seite 1 €, mindestens 10 € |
| 126 | Jede weitere gleiche Abschrift
- unabhängig von der Sprache und
Seitenzahl - vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann |
2,50 € |
| Beschaffung (§ 1 Konsulargesetz) |
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| 130 |
Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines
sonstigen Schriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist |
15 - 100 € |
| 130.1 Werden mehrere Bescheinigungen. Urkunden oder sonstige Schriftstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben |
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| 131 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | 15 - 100 € |
| 140 |
Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) |
20 - 100 € |
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Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden (§ 14 Konsulargesetz) |
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| 150 | lnländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis | 20 € |
| 151 | Sonstige inländische öffentliche Urkunde | 30 € |
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Beurkundung, öffentliche (Niederschrift) (§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) |
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| 160 |
Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen
abgegeben); Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang |
Einfache Wertgebühr |
| 160.1 Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr abgegolten. |
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| 160.2 Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbständiger Gebühren- tatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr abgegolten. |
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| 161 | Die zu
beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache erfolgt |
Zusätzlich eine halbe Wertgebühr, höchstens 50 € |
| 162 |
Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines
sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung |
Doppelte Wertgebühr, höchstens 10 000 € |
| 162.1 Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten. |
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| 163 | Vertrag; gemeinschaftliches Testament | Doppelte Wertgebühr |
| 164 | Die zu
beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt. |
Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 100 € |
| 165 |
Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines
gemeinschaftlichen Testaments |
Einfache Wertgebühr |
| 166 | Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet |
Gebühr nach Nr. 163 - 164 nur einmal nach dem Vertrag mit dem höheren Wert |
| Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 - 166 | ||
| 170 | Für die
Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. |
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| 171 |
Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich
abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen |
Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung |
| 172 | Mit der
Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung
oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten. |
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| 180 | Entwurf einer Urkunde |
Gebühr wie für die Beurkundung |
| 180.1 Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z.B. 161, 164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Vorgänger im Amt gefertigt wurde. |
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| 200 |
Dolmetschen (§ 1 Konsulargesetz) sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde |
30 € |
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Forderungsangelegenheit (§ 1 Konsulargesetz) |
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| 210 | Erstes Mahnschreiben | 10 - 50 € |
| 211 | Jedes weitere Mahnschreiben | 5 € |
| 212 |
Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des
Gläubigers, für jede angefangene halbe Stunde |
25 € |
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Hilfeleistung (§ 5 Konsulargesetz) |
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| 220 |
Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im
Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort |
15 - 50 € |
| 220.1 Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr. |
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| 225 |
Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des
Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaf- fender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974, BGBI. I S. 469) |
10 - 20 € |
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Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden I. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz |
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| 230 |
Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches
Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch |
20 € |
| 231 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 40 € |
| II. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz | ||
| 235 |
Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches
Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch |
40 € |
| 236 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 80 € |
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Schifffahrtssachen (§§ 2, 17 Konsulargesetz) |
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| 300 | Prüfung
der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungs- bescheinigung (§ 4 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972, BGBI. I S. 734, zuletzt geändert durch Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBI. I S. 2785) |
30 € |
| 301 | Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle | 20 € |
| 310 |
Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Vierten Buch
des Handelsgesetzbuchs |
Doppelte Wertgebühr |
| 311 | Nachträgliche Ergänzung der Verklarung | Einfache Wertgebühr |
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Todesfälle (§ 9 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz) |
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| 400 |
Leichenpass (§ 9 Abs. 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen |
20 € |
| 400.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. |
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| 401 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person | 15 - 50 € |
| 410 | Nachlassfürsorge (§ 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) | 15 - 500 € |
| 410.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume nicht erhoben. |
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| 410.2 Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unberührt. |
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| 411 | Nachlassverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr |
| 411.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um |
50 € |
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| 411.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. |
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| 500 |
Übersendung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind |
10 - 25 € |
| 500.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. |
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| 510 |
Überweisung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder auf amtlichem Wege vorgenommen werden |
10 € |
| 510.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. |
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| 520 |
Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden (§ 1 Konsulargesetz) für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Roh- übersetzung (nicht überprüfte Übersetzung) |
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520.1 Sprachengruppe A |
1,50 € |
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520.2 Sprachengruppe B |
2 € |
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520.3 Sprachengruppe C |
2,50 € |
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520.4 Sprachengruppe D |
3 € mindestens 15 € |
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520.5 Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache. |
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520.6 Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text. |
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520.7 Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammen- gerechnet. |
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| 521 | Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe |
Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 10 € |
| 522 |
Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer
Übersetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts- angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbe- amten angefertigt worden ist. |
Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 10 € |
| 530 |
Veräußerung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) |
Einfache Wertgebühr |
| 530.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. |
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| 535 | Vermögensverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr |
| 535.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um |
20 € |
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| 535.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. |
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Verwahrung (§ 1 Konsulargesetz) |
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| 550 |
Verwahrung von Geld,. Wertpapieren und Kostbarkeiten in den
Diensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an |
Einfache Wertgebühr |
| 551 |
Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen
Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts - in den Diensträumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an |
10 - 50 € |
| Zusatzgebühr | ||
| 700 | Vornahme
einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst- räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist, für jede angefangene halbe Stunde |
25 € für einen Kalendertag, höchstens 200 € |
| 700.1 Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser Verordnung. |
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B Gebühren nur des Auswärtigen Amts |
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| 900 |
Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde |
15 € |
| 910 |
Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten |
10 € |
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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Wertermittlungsvorschriften 1. Grundsatz |
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von 15 Jahren oder weniger über 15 Jahren bis zu 25 Jahren über 25 Jahren bis zu 35 Jahren über 35 Jahren bis zu 45 Jahren über 45 Jahren bis zu 55 Jahren über 55 Jahren bis zu 65 Jahren über 65 Jahren bis zu 75 Jahren über 75 Jahren bis zu 80 Jahren über 80 Jahren |
der 22fache Betrag, der 21fache Betrag, der 20fache Betrag, der 18fache Betrag, der 15fache Betrag, der 11fache Betrag, der 7 1/2fache Betrag, der 5fache Betrag, der 3fache Betrag |
der einjährigen Nutzung oder Leistung. Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je nachdem ob das Recht mit dem Tode des zuerst oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter des Ältesten oder des Jüngsten. (3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten oder einem früheren Ehegatten des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme als Kind verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe nicht mehr besteht. (4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Beurkundung maßgebend sind. (5) Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu vier vom Hundert des Werts des Gegenstands, der die Nutzungen gewährt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann. (6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Bezugsrechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Steht im Zeitpunkt der Amtshandlung der Beginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist das Recht in anderer Weise bedingt, so ist der Wert nach den Umständen des Falles niedriger anzusetzen. 8. Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge (1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemisst sich nach dem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtrechten von unbestimmter Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst nach einem längeren Zeitraum zulässig, so ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Wert den fünfundzwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung übersteigen. (2) Der Wert eines Dienstvertrags bemisst sich nach dem Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung Verpflichteten während der ganzen Vertragszeit, höchstens jedoch nach dem dreifachen Jahresbetrag der Bezüge. 9. Anmeldungen zum Handelsregister (1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist der Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag: 1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen; 2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; 3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann, gleich; b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes); 5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 25 000 Euro für den ersten und 12 500 Euro für jeden weiteren Gesellschafter; 6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage, höchstens ein Betrag von 500 000 Euro maßgebend. (2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 7. (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung 1. eines Einzelkaufmanns 25 000 Euro; 2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 37 500 Euro; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 12 500 Euro; 3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 50 000 Euro. (4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn die Anmeldung 1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 vom Hundert des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 25 000 Euro und höchstens 500 000 Euro; 2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 50 000 Euro; 3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 25 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern sind als Wert 12 500 Euro für jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter anzunehmen; 4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 25 000 Euro. (5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 12 500 Euro und höchstens 2,5 Millionen Euro. Die Sätze 2 und 3 sind für Prokuren nicht anzuwenden. (6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 2 500 Euro. (7) Bei der Beurkundung von Anmeldungen beträgt der Wert, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, in keinem Fall mehr als 500 000 Euro. 10. Beschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften (1) Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse von Organen von Kapital- oder Personenhandelsgesell-schaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat. (2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers anzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Aktivvermögens maßgebend. (3) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet, so gilt Nummer 16 entsprechend. Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, und andere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss. (4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden, in keinem Falle mehr als 500 000 Euro. 11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschlüssen Für sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen bestimmt sich der Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat nach Nummer 22 Abs. 2. 12. Anmeldungen zum Güterrechtsregister Bei Anmeldungen zum Güterrechtsregister bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2. 13. Beurkundung von Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, von Austauschverträgen, Eheverträgen oder Satzungen (1) Betrifft die beurkundete Erklärung die Veränderung eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt. (2) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der höhere maßgebend. (3) Bei Eheverträgen bestimmt sich der Wert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend. (4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Statuten sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert höchstens auf 5 Millionen Euro anzunehmen. 14. Wert bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter bestimmt sich der Wert nach dem Anteil an dem Gegenstand. Bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthand-vermögen zu bemessen. 15. Wert bei Vollmachten (1) Bei Vollmachten zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses maßgebende Wert zugrunde zu legen. (2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. (3) Bei der von einem Mitberechtigten ausgestellten Vollmacht bestimmt sich der Wert nach dem Anteil des Mitberechtigten. Nummer 14 Satz 2 gilt entsprechend. (4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens 500 000 Euro anzunehmen. (5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 16. Mehrere Erklärungen in einer Urkunde (1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärungen beurkundet, die denselben Gegenstand haben (z.B. der Kauf und die Auflassung, die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Dies gilt auch dann, wenn von mehreren Erklärungen die einen den ganzen Gegenstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen (z.B. das Schuldversprechen und die Bürgschaft für einen Teil der Schuld). (2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand, so gilt folgendes: a) Unterliegen alle Erklärungen dem gleichen Gebührensatz, so wird dieser nur einmal nach den zusammenge-rechneten Werten berechnet. b) Sind verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so wird jede Gebühr für sich berechnet; soweit mehrere Erklärungen dem gleichen Gebührensatz unterliegen, werden die Werte zusammengerechnet. (3) Treffen Erklärungen, die sich auf eine Rangänderung beziehen, mit anderen Erklärungen in einer Urkunde zusammen, so gilt als Gegenstand der Rangänderung das vortretende oder das zurücktretende Recht, je nachdem es für den Kostenschuldner nach den vorstehenden Vorschriften günstiger ist. Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Rangänderung gleich. Das gleiche gilt für den Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179 a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 17. Verfügungen von Todes wegen (1) Wird über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon verfügt, so ist der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen. (2) Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Wert zugrunde zu legen. 18. Erbschein (1) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins ist der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend (2) Wird ein Erbschein nur über das Erbrecht eines Miterben beantragt, so bestimmt sich der Wert für die Berechnung der Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach dessen Erbteil. Wird die Erteilung eines beschränkten Erbscheins beantragt so ist für die Berechnung der Gebühr für die Abnahme der eidesstatt-lichen Versicherung der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände maßgebend. 19. Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist der halbe Wert des Gesamtgutes der Gebührenberechnung zugrunde zu legen. 20. Testamentsvollstreckerzeugnis Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Zeugnisses über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2. 21. Vermögensverzeichnisse Für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen wird die Gebühr nach dem Wert der verzeichneten Gegenstände erhoben. 22. Angelegenheiten ohne bestimmten Wert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten (1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert nicht aus diesen Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. (2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 2 500 Euro anzunehmen. Er kann nach der Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 100 Euro und nicht über 500 000 Euro angenommen werden. In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen. In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets 2 500 Euro. |
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Anlage 3 Wertgebührentabelle
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bis zu 500 € einschließlich |
15,- € |
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bis zu 2 500 € einschließlich |
30,- € |
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bis zu 5 000 € einschließlich |
45,- € |
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bis zu 10 000 € einschließlich |
55,- € |
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bis zu 15 000 € einschließlich |
65,- € |
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bis zu 20 000 € einschließlich |
75,- € |
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bis zu 25 000 € einschließlich |
85,- € |
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bis zu 30 000 € einschließlich |
95,- € |
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bis zu 35 000 € einschließlich |
105,- € |
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bis zu 40 000 € einschließlich |
115,- € |
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bis zu 45 000 € einschließlich |
125,- € |
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bis zu 50 000 € einschließlich |
135,- € |
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von dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio € für je angefangene 5 000 € |
10,- € |
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von dem Mehrbetrag bis 15 Mio € für je angefangene 10 000 € |
10,- € |
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von dem Mehrbetrag bis 25 Mio € für je angefangene 20 000 € |
10,- € |
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von dem Mehrbetrag bis 30 Mio € für je angefangene 25 000 € |
10,- € |
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von dem Mehrbetrag bis 35 Mio € für je angefangene 40 000 € |
10,- € |
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von dem Mehrbetrag bis 40 Mio € für je angefangene 50 000 € |
10,- € |
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von dem Mehrbetrag bis 50 Mio € für je angefangene 100 000 € |
10,- € |
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von dem Mehrbetrag bis 100 Mio € für je angefangene 200 000 € |
10,- € |
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von dem Mehrbetrag bis 250 Mio € für je angefangene 500 000 € |
10,- € |
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von dem Mehrbetrag über 250 Mio € für je angefangene 1 Mio € |
10,- € |
Anlage 4
(zu § 4)Sprachenliste
Gruppe A: 1. Afrikaans Gruppe C: 1. Albanisch 2. Dänisch 2. Amharisch 3. Englisch 3. Aseri 4. Französisch 4. Bengalisch 5. Isländisch 5. Estnisch 6. Italienisch 6. Finnisch 7. Katalanisch 7. Georgisch 8. Letzeburgisch 8. Haussa/Sudan-Amtssprachen 9. Niederländisch 9. Hindi 10. Norwegisch 10. Kasachisch 11. Portugiesisch/Brasilianisch 11. Kirgisisch 12. Schwedisch 12. Malaiisch/Indonesisch 13. Spanisch 13. Mongolisch 14. Nepalesisch Gruppe B: 1. Bulgarisch/Makedonisch 15. Paschtu 2. Griechisch 16. Persisch/Dari 3. Irisch 17. Philippino/Tagalog 4. Lettisch 18. Singhalesisch 5. Litauisch 19. Suaheli/Bantu-Amtssprachen 6. Madagassisch 20. Tadschikisch 7. Polnisch 21. Tamilisch 8. Rumänisch 22. Türkisch 9. Russisch 23. Turkmenisch 10. Serbokroatisch 24. Ungarisch 11. Slowenisch 25. Urdu 12. Somali 26. Usbekisch 13. Tschechisch/Slowakisch 27. Vietnamesisch 14. Ukrainisch 15. Weißrussisch Gruppe D: 1. Arabisch 2. Birmanisch 3. Chinesisch 4. Hebräisch (Iwrith) 5. Japanisch 6. Kambodschanisch (Khmer) 7. Koreanisch 8. Laotisch 9. Thailändisch